Keine Kosten für Kfz.-Unfallgeschädigte
Keine Honorarkosten durch die Gutachten-Erstellung und keine Rechtsanwalts-Kosten bei der Abwicklung des Schadens durch einen Rechtsanwalt für Sie als Geschädigten/Geschädigte.
Honorarkosten für das Gutachten
Vorausgesetzt, Sie tragen an dem Unfall keine Schuld (Haftpflichtschaden), ist die gegnerische Versicherung, d.h. die Versicherung des Unfallverursachers, verpflichtet, die üblichen Honorarkosten des von Ihnen beauftragten Gutachters zu übernehmen.
In der Praxis treten Sie Ihre Forderung auf Erstattung des Gutachten-Honorars an uns ab, und wir setzen uns dann mit der gegnerischen Versicherung wegen unseres Honorars auseinander. Sie müssen also nicht in Vorlage treten. Damit ist die Frage der Gutachter-Kosten für Sie erledigt.
Kosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes
Sie haben auch das Recht auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers, einen Anwalt mit der Abwicklung Ihrer Schadenersatzansprüche zu beauftragen. Dies ist im Einzelfall (gegnerische Versicherung) mehr oder weniger zweckmäßig.
Gerne arbeiten wir mit Ihrem Anwalt zusammen oder nennen Ihnen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, bzw. nachgewiesen spezialisierten Anwalt, der nach unserer Erfahrung eine möglichst hohe Gewähr für eine erfolgreiche und schnelle Durchsetzung Ihrer Interessen bietet.